Allgemeine Geschäftsbedingungen
HR Versorgungstechnik GmbH, Holzschuhmacherweg 9, 48161 Münster.
Allgemeine Bestimmungen:
(1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorfälle, insbesondere Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstigen Rechtsgeschäften zwischen der Firma HR Versorgungstechnik GmbH (nachfolgend Unternehmer genannt) und Ihren Kunden (nachstehend Besteller genannt). Sie haben auch für alle späteren Geschäfte mit demselben Vertragspartner uneingeschränkt Gültigkeit.
Bei allen Bauleistungen, welche der Unternehmer für den Besteller erbringt, gilt subsidiär zu diesen Bedingungen die Verdichtungsordnung für Bauleistungen (VOB): Teil B, in der jeweils gültigen Fassung. Auf Verlangen des Bestellers stellt der Unternehmer dem Besteller die VOB kostenlos zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Für das Vertragsverhältnis gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Eigene Vertragsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als sie sich nicht in Widerspruch zu den vorliegenden allgemeinen Bedingungen setzen.
Im Falle einer Kollision gelten die Bedingungen des Bestellers nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
Auch in diesen Fällen gelten abweichende Bedingungen des Bestellers nur für das einzelne Geschäft, für welches sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind, finden jedoch weder auf früher abgeschlossene noch auf spätere Geschäfte Anwendung.
(3) Von den vorliegenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Eine Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
(4) Sofern einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt.
Angebote des Unternehmers:
(1) Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote für den Unternehmer freibleibend.
Auch anschließend behält der Unternehmer sich Änderungen an den in Durchschriften angebotenen Waren vor, soweit diese Änderungen im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen erforderlich scheinen.
(2) Die in den Angeboten und in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreis ab Werk.
Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich nach dem im Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden Mehrwertsteuersatz erhoben.
Leistungen des Unternehmers:
(1) Im Falle der Versendung der Ware hat der Besteller die Kosten der Versendung sowie die Kosten der Verpackung zu tragen. Er trägt auch die Gefahr des zufälligen Unterganges vom Zeitpunkt der Versendung an.
(2) Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung.
Hat der Unternehmer eine Überschreitung der Lieferfrist zu vertreten, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte hat der Besteller nicht.
Ist die Überschreitung der Lieferfrist vom Unternehmer nicht zu vertreten, wird sie insbesondere infolge hoher Gewalt, behördlicher Maßnahmen oder Arbeitskämpfen bei dem Unternehmer oder seinen Zulieferern nicht eingehalten, so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte bestehen nicht. Im Falle der „auf Abruf“ gekauften Ware muss diese innerhalb von 2 Monaten abgenommen werden, wenn nicht anderes besonders schriftlich vereinbart ist.
(3) Die Leistungen des Unternehmers werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen sach- und fachgerecht ausgeführt.
Spätere Änderungen oder Sonderwünsche sind nur aufgrund einer erneuten Vereinbarung möglich. Mehraufwendungen sind in jedem Falle zu vergüten.
(4) Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von dem Unternehmer zu erbringenden Leistungen abgenommen werden können. Insbesondre hat er den Ort, an welchem die Leistung erbracht werden soll, so herzurichten, dass die Leistung des Unternehmers erfolgen kann. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtungen nicht, kann der Unternehmer Mehraufwendungen von dem Besteller vergütet verlangen.
Gewährleistung:
(1) Der Unternehmer leistet – soweit es sich um Bauleistungen handelt – Gewähr für die fehlerfreie Beschaffenheit seiner Leistung gemäß VOB Teil B.
Im Übrigen leistet der Unternehmer Gewähr für solche Gegenstände, die sich für fehlerhaftes Material oder mangelhafte Arbeit als unbrauchbar erweisen. Für durch den Transport verursachten Bruch leistet der Unternehmer keinen Ersatz, es sei denn, die Verpackung erfolgte nicht sorgfältig.
Mängel, die durch natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Mängel oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, nicht fachgerechte Montage durch Dritte, falsche Bestellerangabe, mangelhafte Aufbewahrung, instruktionswidrige, fahrlässige oder falsche Bedienung oder sonstige nicht aus der Sphäre des Unternehmers stammende Umstände entstehen..
Unwesentliche Abweichungen in den Abmessungen und Aufführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht nur zur Beanstandung, es sei denn, dass die Einhaltung von Massen und Farbtönen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Aus fertigungstechnischen Gründen kann keine Gewähr für absolute Farbübereinstimmung mit den Wünschen des Vertragspartners übernommen werden. Bei Sonderlackierungen, Siebdruck etc. ist Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind dem Unternehmer unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware bzw. Erbringung der Leistung schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind – sofern das Geschäft (auch) für den Besteller ein Handelsgeschäft ist – unverzüglich, spätestens 8 Tage nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen.
(3) Werden Mängelrügen vom Unternehmer als berechtigt anerkannt oder rechtskräftig als begründet festgestellt, so hat der Unternehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Lieferungsgegenstände innerhalb von einer Frist von 4 Wochen nachzubessern, oder dem Besteller gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Das Wahlrecht des Unternehmers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller statt auf Feststellung der Mängel unmittelbar auf Rückzahlung der Vergütung klagt.
(4) Ansprüche auf Schadensersatz sind sowohl für Mängelschäden als auch für unmittelbare und entferntere Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt auch für solche Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Soweit Schadensersatz nicht geleistet wird erstreckt sich der Ausschluss auch auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung. Verzug und für Ansprüche aus sogenannter Produzentenhaftung sowie anderer außervertraglicher Haftung. Für die in unseren Erzeugnissen eingebauten Fremdteile sowie bei von uns gelieferten Fremderzeugnissen schränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse oder –teile zustehen.
(5) Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bleiben weitgehende gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers unberührt. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer einen Mangel arglistig verschweigt, oder die Mangelfreiheit arglistig vorspielt.
(6) Sämtliche Ansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nach der Lieferung, wenn nicht das Gesetz oder – bei Bauleistungen – die VOB eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen. Dies gilt auch für verborgene Mängel. Im Falle arglistigen Verschweigens oder arglistigen Vorspiegelns von Eigenschaften gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Zahlung:
(1) Der Rechnungsendbetrag ist für Bestellungen und Reparaturberechnungen ohne Skontoabzug sofort bezahlbar. Übersteigt der Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteueranteil einen Betrag von € 2.500,00 gelten die folgenden Fälligkeitstermine: 1/3 der Auftragssumme wird fällig innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung, 1/3 der Auftragssumme wird fällig, wenn der Unternehmer seine Liefer- oder Montagebereitschaft dem Besteller angezeigt hat, frühestens jedoch 8 Tage vor dem angekündigten Leistungstermin. 1/3 der Auftragssumme wird fällig innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Die Zahlungen haben in diesem Fall ohne Skontoabzug zu erfolgen.
(2) Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt hereingenommen. Geht ein Scheck des Bestellers zu Protest, kann der Unternehmer sofortige Bezahlung aller bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers verlangen. Sonstige Fälligkeits- und Stundungsvereinbarungen werden mit dem Protest unwirksam. (3) Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt nach der ersten Mahnung ab Verzugsbeginn € 10,00 für jedes Mahnschreiben als pauschale Mahnkosten zu fordern
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Besteller dem Unternehmer den Zinsverlust und die sonstigen Kosten zu ersetzen. Als Zinsverlust gilt ein Betrag, der 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank liegt, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden des Unternehmers nach. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Unternehmers bleiben unberührt.
(4) Im Verkehr mit Kaufleuten sind Einbehaltungen der Vergütung, Abzüge, Aufrechnung oder Rücksendung der Waren nur möglich, wenn dies mit dem Unternehmer vereinbart ist, soweit nicht die Rechte des Bestellers als berechtigt anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
Sicherheiten:
(1) Alle gelieferten Waren bleiben – auch in verarbeitetem Zustand – bis zur Erfüllung sämtlicher dem Unternehmer gegen den Besteller zustehenden Forderungen Eigentum des Unternehmers. Der Besteller hat alle Handlungen zu unterlassen, die den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers beeinträchtigen können. Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Veräußerungen zu anderen, insbesondere zu Sicherungszwecken, Verpfändungen oder sonstige beeinträchtigende Verfügungen sind verboten. Dies gilt auch für den Fall der Vermietung oder Verleasung der Produkte des Unternehmers. Alle an Selbstverbraucher gelieferten Gegenstände dürfen bis zur restlosen Erfüllung aller Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller überhaupt nicht veräußert werden.
Im Falle der Weiterveräußerung hat der Besteller den Eigentumsvorbehalt an den Dritten weiterzugeben. Erfolgt eine Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes nicht, so tritt der Besteller hiermit seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung der Ware in voller Höhe an den Unternehmer sicherungshalber ab. Der Unternehmer nimmt die Abtretung an. Er verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als der Wert der abgetretenen Forderungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% und, wenn die abgetretenen Forderungen mündelsicher besichert sind, um mehr als 5% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen ist dem Unternehmer zu überlassen. Werden die Gegenstände vom Besteller oder einem Dritten als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder tritt aus anderen Gründen ein gesetzlicher Eigentumserwerb eines Dritten ein, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa bestehende Forderungen auf Vergütungen aus dem zugrundeliegenden Geschäft oder ihm kraft Gesetztes zustehende Vergütungsansprüche in Höhe des Wertes des Eigentumsvorbehaltsgegenstandes mit allen Nebenrechten erstrangig an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt die Abtretung an.
(2) Der Besteller ist verpflichtet die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Versicherungsansprüche des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden Restforderung des Unternehmers erstrangig an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt die Abtretung an. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände hat der Besteller dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat darüber hinaus die Pfändungspfandgläubiger vor dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
(3) Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht, oder nicht pünktlich, oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer die Gegenstände zur Sicherung seiner Forderung und zur Sicherung einer möglichen späteren Rückabwicklung des Vertrages ohne Fristsetzung auch dann sofort herausverlangen, wenn sie bereits an Dritte weitergegeben worden sind, unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages. Dies gilt nicht im Falle einer Rücknahme gemäß §5 des Abzahlungsgesetzes.
(4) Auf Verlangen des Unternehmers ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten jederzeit auch vor den Fälligkeitsterminen zur Sicherung der dem Unternehmer zustehenden Zahlungsansprüche über den noch ausstehenden Gesamtbetrag eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes zu erbringen. Geht die angeforderte Bürgschaft nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Aufforderung bei dem Unternehmer ein, so hat der Unternehmer das Recht durch schriftliche Anzeige zu kündigen oder von ihm zurückzutreten. Dieses Recht steht dem Unternehmer auch zu, wenn der Besteller zahlungsunfähig wird oder ist. Etwaige Ansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer auf Schadensersatz bestehen in diesem Falle nicht.
(5) Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt noch dritte Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben und mit 3% des Angebotspreises zuzüglich Mehrwertsteuer dem Unternehmer für entstandene Aufwendungen zu vergüten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckprozess) sowie sämtliche zwischen den Parteinen ergebende Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Unternehmers.